Gem. StVO §17(3) ist die Benutzung der Nebelschlussleuchte nur bei Sichtweiten bis 50m und Geschwindigkeiten bis 50 km/h zulässig (StVO §3(1)). §17 Beleuchtung (3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. […] Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt…
weiterlesen